Alles über Insolvenzen und deren Früherkennung
Die wirtschaftlichen Nachwehen von Corona sind noch zu spüren und schon sorgen Inflation und die aktuelle Weltpolitik für die nächsten Unsicherheiten und Engpässe bei Unternehmen aller Branchen und Größen. Allein durch Pandemie-bedingte wirtschaftliche Auswirkungen werden in 2022 noch bis zu 25.000 Insolvenzen – vor allem bei kleinen Unternehmen – erwartet. Die Insolvenz scheint wie ein Damoklesschwert über vielen Unternehmern zu schweben, aber was ist eigentlich eine Insolvenz? Wann droht sie? Und welche Folgen hat sie für ein Unternehmen?
Was ist eine Insolvenz?
Grundsätzlich muss ein Unternehmen über genügend liquide Mittel verfügen, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können - dazu zählen unter anderem Gehälter, Mieten, Verbindlichkeiten und Rechnungen. Kann ein Unternehmen die Zahlungsfähigkeit nicht garantieren, oder liegt ein weiterer Insolvenzgrund vor, droht die Insolvenz. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Unternehmer bzw. den Geschäftsführer die Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Die 3 Insolvenzgründe
Die sogenannten Insolvenzgründe verpflichten Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrags. In der Insolvenzordnung wird dabei zwischen allgemeinen und besonderen Insolvenzgründen unterschieden. Der allgemeine Insolvenzgrund beschreibt den Zustand der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Die Bezeichnung „allgemein“ meint dabei, dass die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund unabhängig von Verfahrensart und Schuldner gilt. Die Überschuldung (§19 InsO) ist als besonderer Eröffnungsgrund für juristische Personen und gleichgestellte Rechtsträger relevant. Neben diesen beiden Gründen gibt es die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) als „freiwilligen“ Insolvenzgrund, die es dem Schuldner ermöglicht, freiwillig einen Antrag zu stellen.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Eine Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn das Unternehmen den fälligen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann und voraussichtlich dauerhaft nicht fähig sein wird. Die Zahlungsunfähigkeit wird durch eine Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten ermittelt (liquide Mittel/ fällige Verbindlichkeiten). Ist das Ergebnis aus dieser Berechnung kleiner als 0,9, also kleiner als 90%, spricht man von der Zahlungsunfähigkeit.
Anschließend wird ermittelt, ob das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit in den kommenden drei Wochen beseitigen kann. Die Berechnung für diesen Schritt basiert auf Prognosen und lautet: liquide Mittel + zukünftige Zahlungseingänge (drei Wochen)/ fällige Verbindlichkeiten + fällig werdende Verbindlichkeiten (drei Wochen). Ergibt sich auch hier wieder ein Quotient kleiner als 0,9, also kleiner als 90 %, liegt eine Zahlungsunfähigkeit laut BGH Urteil vor und ein Insolvenzantrag muss gestellt werden.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn eine negative Fortbestehensprognose besteht und eine rechnerische Überschuldung durch eine Überschuldungsbilanz festgestellt wird. Für die Bilanz muss der Überschuldungsstatus sowie die Prognose über das Fortbestehen dieses Status erstellt werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Die drohende Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Sie gibt allein dem Schuldner das Recht, frühzeitig einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Pflichten für den Geschäftsführer
Die Geschäftsführer müssen im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit erhöhte Pflichten zur Planung, Überwachung und Steuerung erfüllen. Dazu zählt auch die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit durch eine ausreichende Liquidität. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Unternehmer einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen; bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht das Recht auf einen Insolvenzantrag. Nach § 15a InsO muss bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzverfahren beantragt werden. Kommen Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich der Insolvenzverschleppung strafbar.
Auslöser für Unternehmens-Insolvenzen
Eine Insolvenz kann durch viele verschiedene Faktoren ausgelöst werden. Meist kann man die Insolvenz aber nicht einem Auslöser zuordnen, sondern einer Kombination folgender Faktoren:
- Fehlende oder schlechte Führung im Cashflow Management, Controlling oder Rechnungswesen
- Verminderter Umsatz durch externe Faktoren (wie durch Einschränkungen durch die Corona-Pandemie) oder interne Entwicklungen (wie mangelnde Wettbewerbsfähigkeit)
- Verschlechterte Liquidität durch z. B. suboptimales Rechnungs- und Forderungsmanagement
- Gesteigerte Kosten bei gleich bleiben Einnahmen durch beispielsweise erhöhte Personal- oder Mietkosten
Früherkennung durch Liquiditätsmanagement
Die Auslöser zeigen, dass eine Insolvenz jedem drohen kann, dessen Kontrollinstrumente nicht richtig funktionieren. Rückläufige Umsätze bei gleichzeitig steigenden Kosten, sollten aber für jeden Unternehmer ein ernstzunehmendes Signal für eine Fehlentwicklung darstellen. Wenn das Unternehmen noch über genügend liquide Mittel verfügt, muss diese Fehlentwicklung, aber nicht zwangsläufig in einer Insolvenz münden. Um das Risiko einer drohenden Insolvenz einschätzen zu können, ist es deshalb wichtig seine eigene Liquidität stets im Auge zu haben und richtig einschätzen zu können.
Hierfür ist eine funktionierende und genaue Liquiditätsplanung sowie deren Management unabdingbar: Kosten müssen genau kontrolliert und, wenn möglich, gesenkt, fällige Forderungen müssen eingeholt und Umsätze gesteigert werden. Tidely ermöglicht eine exakte und holistische Liquiditätsplanung und unterstützt den Geschäftsführer so als zentrales Tool der Krisenüberwachung und -steuerung.
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